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Satzung

Satzung
des Schulsportvereins 91 Kleingeschwenda/A.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

  1. Die Mitglieder der bisherigen Sportgemeinschaft „Saalfelder Höhe“ gründen einen Verein, der im Vereinsregister eingetragen werden soll.
    Der Verein führt den Namen Schulsportverein 91 Kleingeschwenda/A. und hat seinen Sitz in Kleingeschwenda/A.
  2. Der Verein will Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. werden und diese Mitgliedschaft beibehalten. Er erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
  3. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
    Das nähere regelt die Jugendordnung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( AO 1977 ).
    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der satzungsmäßige Zweck wird verwirklicht insbesondere durch ein breites Angebot an sportlicher Betätigung für jeden interessierten Bürger.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder  haben  keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportbund Thüringen e. V., den Fachverbänden seiner Abteilung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

     


§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft
 

 

Mitglieder werden durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuss Aufnahmeanträge ablehnen.

 


§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
    Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Halbjahr oder zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden
    1. wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung,
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen  aussprechen.

 

§ 4
                 

Beiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese setzen sich aus den regelmäßigen Beiträgen (Jahresbeitrag) und Aufnahmegebühren zusammen.
  2. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Freiwillige Zuwendungen zur Förderung des Vereins sind möglich.

 

§ 5

Spiel – und Platzordnung

  

  1. In der Spiel – und Platzordnung sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung und alle damit  zusammenhängenden Fragen geregelt werden.
  2. Zunächst gilt die Hallenordnung und Platzordnung der Oberschule Kleingeschwenda weiter.

 

§ 6

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder  ab vollendetem 16. Lebensjahr.
    Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

 

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind :

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsausschuss
  3. der Vorstand

 


§ 8

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
    1. wenn der Vorstand dies beschließt ( oder der Vereinsausschuss )
    2. oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.
    Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.
  5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Bericht des Jugendwartes und des Kassenwarts,
    3. Bericht der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,
    5. Wahlen,
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
    Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

 

 

§ 9

Vereinsausschuss

 

  1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.
  2. Dem Vereinsausschuss gehören normalerweise an:
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der Jugendwart
    4. der Kassenwart
    5. der Schriftführer
    6. die Leiter der Sportabteilungen
    Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.
    Der Jugendwart und seine Stellvertreterin/ die Jugendwarten und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes des Schulsportvereins 91 Kleingeschwenda/A.
    Für Ausschussmitglieder, die während der Wahlperiode ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.
  3. Der Vereinsausschuss leitet den Verein.
    Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
    Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:
    1. Vorsitzender
      Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.
      Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsauschuss.
    2. Stellvertretender Vorsitzender
      Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
    3. Jugendwart
      Er ist zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der Jugendlichen.
    4. Kassenwart
      Er erledigt die Kassengeschäfte
    5. Schriftführer
      Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten.
    6. Leiter der Sportabteilungen
      Sie organisieren eigenverantwortlich den Sportbetrieb der jeweiligen Abteilung.
  4. Sitzungen des Vereinsauschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen.
    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

 

 

§ 10

Vorstand

 

Vorstand im Sinne von § 25 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder  ist allein vertretungsberechtigt .
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.



 

§ 11

Protokoll


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten  Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an den Kreissportbund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

Die Satzung wurde am 15.01. 1991 beschlossen.