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Beitragsordnung

Beitragsordnung

 

des Vereins SSV`91 Kleingeschwenda/A.e.V ( nachfolgend Verein genannt)


§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.


§ 2 Beschlüsse

( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages und die Aufnahmegebühr.
Der Vorstand legt die Gebühren fest.

( 2 ) Die festgesetzten Beträge werden zum 01.April des jeweiligen Jahres erhoben, in dem der
Beschluss gefasst wurde. Bei Barzahlungen ist der gesamte Jahresbeitrag bis zum 30.April des
jeweiligen Jahres fällig.

( 3 ) Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied bzw. bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten erteilt/erteilen dem Verein
hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.


§ 3 Beitragspflicht

( 1 ) Jedes Vereinsmitglied ist beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind von der beitragspflicht befreit.

( 2 ) Ein ermäßigter Beitrag kann auf Antrag Auszubildenden, Studenten und Arbeitslosen gewährt
werden.

( 3 ) Die Voraussetzungen für einen ermäßigten Beitrag sind für jedes Kalenderjahr im Voraus
glaubhaft zu machen.

( 4 ) Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft. Geleistete Beiträge und Spenden werden bei
Verlust der Mitgliedschaft nicht erstattet.


§ 4 Beiträge

Der Beitrag beträgt:

Beitragskategorie Grundbeitrag in € jährlich

Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren

24,00 €
Auszubildende, Studenten, Arbeitslose 36,00 €
Erwachsene über 18 Jahren 60,00 €
Rentner 36,00 €
Ehrenmitglieder o.B.
Aufnahmegebühr Einmalig 2,50

  

( 1 ) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

( 2 ) Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds Änderungen der persönlichen Angaben schnellstmöglich
mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile
entstehen.

( 3 ) Die Mitglieder sind für die richtige Mitteilung der für den Einzug erforderlichen Angaben
gegenüber dem Verein zuständig. Die Kosten für fehlgeschlagene Bankeinzüge werden vom
Mitglied getragen, soweit den Verein bzw. den Beitragseinzieher kein Verschulden trifft.

( 4 ) Kommt das Mitglied mit der Zahlungspflicht in Verzug, wird der ausstehende Betrag angemahnt.
Hierdurch entstehende Kosten hat das Vereinsmitglied zu tragen.

( 5 ) Auf begründeten Antrag des Mitgliedes kann der Vorstand eine Stundung rückständiger
Mitgliedsbeiträge gewähren.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 17.02.2017 in Kraft.